3G-Regel im Betrieb ab 24.11.2021 – kein 3G für Fahrgäste in Taxen und Mietwagen sowie für Schülerverkehre
Nachfolgendes müssen Taxi- und Mietwagenunternehmer unbedingt beachten!
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Novellierung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet. Das Gesetz wurde am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s4906.pdf%27%5D__1637656792953
und tritt am 24.11.2021 in Kraft.
Ein wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Neuregelungen ist die Einführung einer sog. 3G-Regelung in § 28b IfSG. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.
Bedeutet für die Praxis:
- Wenn Sie in Ihrer Zentrale oder Betriebsgelände „physische Kontakte“ der Mitarbeiter untereinander ausschließen können (Einzelbüros, Verkehrsregelung im Treppenhaus und Flur), brauchen Sie die 3G-Regel nicht anwenden; Soweit betrieblich möglich und zum Infektionsschutz notwendig, müssen Arbeitgeber Home-Office anbieten.
- Mitarbeiter, die keinen 3G-Nachweis erbringen können, dürfen ein Betriebsgelände gar nicht betreten, und sie erhalten für die entsprechenden Tage kein Gehalt.
- Die Autos eines Betriebes sind nicht Betriebsgelände im Sinne des Gesetzes – soweit Fahrer in „ihr“ Auto ohne Betreten des Betriebsgeländes einsteigen können, gilt die 3G-Regel für diese Fahrer nicht.
- Soweit 3G im Betrieb anzuwenden ist, müssen die Mitarbeiter einen Nachweis über Impfung, Genesenenstatus oder einen Test mitbringen, alternativ kann ein Test auch im Betrieb durchgeführt werden, dafür hat der Mitarbeiter 45 Minuten von Schichtbeginn im Betrieb zu erscheinen. Das alles sind gesetzliche Pflichten, die sind nicht verhandelbar.
Die Maßnahmen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bußgeldbewehrt.
Um den Unternehmen die Einführung und Kontrolle der 3G-Regelung zu erleichtern, übersendet die Fachvereinigung ihren Mitgliedsbetrieben per Mail
- zwei Muster für Belegschaftsbriefe zur 3G-Regelung (mit und ohne Testangebot des Arbeitgebers);
- sowie eine vertiefte Information für Führungskräfte im Betrieb zur Coronalage, insbesondere zur Einführung und Anwendung der 3G-Regeln im Betrieb;
- und einen Auszug aus dem Bundesgesetzblatt.
In Taxen und Mietwagen gilt 3G im Bezug auf die Fahrgäste nicht, also keine Kontrolle der Fahrgäste notwendig! Grund: 3G gilt im Öffentlichen Personenverkehr, dazu gehören auch die Taxen und die Schülerverkehre, diese sind aber ausdrücklich ausgenommen. Mietwagen sind Teil des privaten Personenverkehrs, daher gilt 3G ohnehin nicht. Für alle Verkehre gilt jedoch Maskenpflicht für Fahrer und Fahrgäste. Beachten Sie hierzu § 28 b Absatz 5 im Bundesgesetzblatt!