Organisiert im Taxi- und Mietwagenverband Deutschland
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3G-Regel im Betrieb ab 24.11.2021 – kein 3G für Fahrgäste in Taxen und Mietwagen sowie für Schülerverkehre

Nachfolgendes müssen Taxi- und Mietwagenunternehmer unbedingt beachten!

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Novellierung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet. Das Gesetz wurde am 23.11.2021  im Bundesgesetzblatt verkündet:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s4906.pdf%27%5D__1637656792953
und tritt am 24.11.2021 in Kraft.

Ein wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Neuregelungen ist die Einführung einer sog. 3G-Regelung in § 28b IfSG. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.

Bedeutet für die Praxis:

Die Maßnahmen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bußgeldbewehrt.

Um den Unternehmen die Einführung und Kontrolle der 3G-Regelung zu erleichtern, übersendet die Fachvereinigung ihren Mitgliedsbetrieben per Mail  

In Taxen und Mietwagen gilt 3G im Bezug auf die Fahrgäste nicht, also keine Kontrolle der Fahrgäste notwendig! Grund: 3G gilt im Öffentlichen Personenverkehr, dazu gehören auch die Taxen und die Schülerverkehre, diese sind aber ausdrücklich ausgenommen. Mietwagen sind Teil des privaten Personenverkehrs, daher gilt 3G ohnehin nicht. Für alle Verkehre gilt jedoch Maskenpflicht für Fahrer und Fahrgäste. Beachten Sie hierzu § 28 b Absatz 5 im Bundesgesetzblatt!

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